Satzung des Vereins
“HiKöDe“ (Hilfsprojekt Königsfeld Deutsch Mokra)
ZVR-Zahl: 230699945 – Vereinsgründung am 29.03.2013
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „HiKöDe“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde 4134 Putzleinsdorf , Seilerweg 5.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Entwicklungshilfe durch Hilfe zur Selbsthilfe bedürftiger Privatpersonen sowie Kindergärten, Schulen, Altenheime, Behinderteneinrichtungen u. Krankenhäuser in den Ostländern.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch nachstehend angeführte Mittel erreicht werden:
a. Mitgliedsbeiträge,
b. Spenden,
c. Sammlungen, sowie
d. Erträgnisse aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sein.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf einer schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst durch Entstehen des Vereins wirksam.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres erfolgen.
Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Postaufgabestempels maßgeblich.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 4. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7 Rechte Und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zu.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
4. Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte. Sie haben die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Kassier mittels Zahlschein oder Abbuchungsauftrag eingehoben.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht sowie der Beirat.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
b. Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer,
d. Beschluss der Rechnungsprüfer,
binnen 4 Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin, mittels E-Mail an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder auf dem Postweg einzuladen.
Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand, oder im Falle des Punktes 2.d durch einen Rechnungsprüfer zu erfolgen.
4. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit welchen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung des Stellvertreters führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder, des Beirates und der Rechnungsprüfer;
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c. Entlastung des Vorstandes;
d. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
e. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, einem Schriftführer, dessen Stellvertreter und einem Kassier mit Stellvertreter.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu ernennen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Zum Vorstand dürfen nur natürliche Personen bestellt werden.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
4. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach außen vertreten. Der Vorsitzende und der Stellvertreter haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
5. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Nachbenennung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, welche nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
a. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben;
b. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, soweit nicht einem Rechnungsprüfer vorbehalten;
d. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e. Verwaltung des Vereinsvermögens;
f. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
2. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Vorsitzenden und des Kassiers.
3. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt an dessen Stelle dessen Stellvertreter.
4. Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung.
5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 13 Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Auswahl und den Rücktritt des Vorstandes analog.
§ 14 Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen oder außerordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15 Beirat
1. Der Beirat besteht aus bis zu sechs Personen und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich.
Für die Beendigung der Funktion als Beirat gelten die für den Vorstand festgelegten Modalitäten analog.
2. Die Aufgabe des Beirates besteht darin, im internen Verhältnis den Vorstand bei der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit dem Vereinszwecks beratend zu unterstützen.
§ 16 Pressesprecher
Die gesamte Öffentlichkeitsarbeit und Präsentation des Vereins obliegt der Obfrau/Obmann des Vereines.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung bedarf der Mehrheit von Zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und darüber Beschluss zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven vorhandene Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt.
Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.